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VEEK CC MITGLIEDERSATZUNG

Präambel
Die Versammlung Eines Ehrbaren Kaufmanns zu Hamburg e.V. (VEEK) setzt sich seit ihrer Gründung im Jahr 1517 für den Freihandel und die kaufmännische Selbstverwaltung ein. Eine weltoffene Haltung, die gerade im Zeitalter der Globalisierung und des internationalen Handels ihre Bedeutung beweist, prägt seit Jahrhunderten die Ideale der Versammlung. Diese wurden im Leitbild der VEEK zusammengefasst und stellen die Basis für das kaufmännische Verhalten ihrer Mitglieder und ein Fairplay in der Wirtschaft dar.

 

Der 2019 gegründete Verein „VEEK Campus Contor“ (VEEK CC) ist die Juniorenorganisation der VEEK und führt den kaufmännischen Nachwuchs gezielt an deren Werte heran und fördert über eigene Formate, Netzwerkmöglichkeiten und Veranstaltungen den Austausch zu den Themen Ehrbarkeit und Fairness. Die Verwaltung des VEEK CC wird durch die Geschäftsstelle der VEEK unterstützt.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „VEEK Campus Contor“ mit dem Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer VR 24206 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung durch die Förderung des kaufmännischen Nachwuchses. Im Sinne dieser Satzung fallen hierunter alle Auszubildenden, Studenten sowie Berufsanfänger aus Hamburg und Umgebung. Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch:

  • die Organisation, Umsetzung und Realisierung von der Bildung dienenden eigenen Veranstaltungen und eigenen Projekten,

  • die Organisation oder finanzielle Unterstützung der Teilnahme an berufsbegleitenden, berufsvorbereitenden und ausbildungsfördernden Veranstaltungen und Projekten,

  • die Organisation, Umsetzung und Realisierung oder finanzielle Unterstützung von Projekten zur Förderung der sozialen und ökologischen Verantwortung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, sofern sie sich in der Ausbildung bzw. Studium befinden oder in den ersten drei Jahren ihrer beruflichen Karriere und nicht älter als 30 Jahre sind. Ebenfalls steht die Mitgliedschaft allen VEEK Mitgliedern offen.
 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (in elektronischer Form) an den Vorstand zu richten, welcher abschließend über den Aufnahmeantrag entscheidet. Dem Aufnahmegesuch ist ein Motivationsschreiben beizufügen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn dem Beitrittsgesuch durch Vorstandsbeschluss stattgegeben wurde. Wird einem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller schriftlich über die Ablehnungsgründe zu informieren.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ebenfalls endet die Mitgliedschaft automatisch - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Jahres, in welchem die in § 3 aufgeführten Aufnahmevoraussetzungen wegfallen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag wird durch den Vorstand festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten. Die mögliche Höchstbelastung für Mitglieder wird auf 50,00 Euro pro Jahr festgelegt. Ist ein Mitglied nachweislich außerstande den Jahresbeitrag zu zahlen oder VEEK Mitglied, so kann es durch Sach- oder Dienstleistungen den Jahresbeitrag begleichen. Die erforderlichen Sach- bzw. Dienstleistungen werden durch den Vorstand festgelegt.

 

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Bei operativen Aufgaben der Mitgliederverwaltung und Vereinsarbeit kann die Geschäftsstelle der VEEK unterstützen.

 

§ 7 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens vier Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden vertreten, und zwar durch jeden allein. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre bestellt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. 

Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder i.S.v. § 7 Absatz 3 ergänzen. 

 

Zum Vorsitzenden und somit zum Vorstand i.S.v. § 26 BGB, können nur Mitglieder bestellt werden, die auch Mitglied in der VEEK sind. Werden mehr als zwei VEEK Mitglieder in den Gesamtvorstand von der Mitgliederversammlung gewählt, so bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss die beiden Vorsitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorsitzenden telefonisch oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Vorstandssitzungen können auch über das Internet als Online-Sitzung abgehalten werden, wobei die Einladung neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten enthalten muss.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal pro Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Mail durch einen der beiden Vorsitzenden. Die Einladung hat die Tagesordnungspunkte zu enthalten. Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen. Die Mitgliederversammlung kann auch über das Internet als Online-Versammlung abgehalten werden. Die Einladung zu der Online-Versammlung muss neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten enthalten. Jedes Mitglied kann bis zum 7. Tage vor der Versammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss noch während der Sitzung ergänzt oder geändert werden.
 

Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand sowie den Rechnungsprüfer und beschließt über Satzungsänderungen und die Entlastung des Gesamtvorstands. Mit Erteilung der Entlastung spricht die Mitgliederversammlung den Gesamtvorstand ihr Vertrauen aus und stellt diesen von allen Bereicherungs- und Schadensersatzforderungen frei. Hierunter fallen jedoch nur die Ansprüche, die aufgrund des Rechenschaftsberichts und den ggf. der Mitgliederversammlung vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit einer entsprechenden Tagesordnung einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Hamburger Hilfsspende, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Hamburg, den 29. Juni 2022
 

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